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abakus Initiative > Vereinssatzung

Vereinssatzung der abakus Initiative e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen "abakus Initiative für Bildung, Familie und Jugend".

  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

  • Der Verein hat seinen Sitz in Kleinaitingen.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein engagiert sich im bayerischen Großraum mit speziellem Fokus auf die ländliche Region im Lechfeld. Er unterstützt und fördert mit seinen Aktivitäten die Interessen von Familien, Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Bereich Aus- und Weiterbildung. Desweiteren unterstützt er auch Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, wie z. B.: Grundschulen, Gesamtschulen, weiterführende Schulen (Gymnasien, Haupt-, Real- und Berufsschulen), Kindertagesstätten, Sonderschulen, etc.

  • Im Rahmen seiner Tätigkeiten, bspw. Öffentlichkeitsarbeit, fungiert der Verein als Bindeglied zwischen Unternehmen und Schulen, Jugendlichen bzw. dessen Familien. Im Vordergrund stehen Aufbau und Pflege von Kontakten und der intensive Erfahrungsaustausch zwischen Personen, Politikern, Institutionen, Bildungsträgern und sonstigen Gruppierungen.

  • Der Verein wird dabei insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - durch Unterstützung innovativer Projekte zur Verbesserung des Bildungsangebotes sowie durch Unterstützung im Rahmen von Schulwettbewerben, Workshops, Studientagungen und ähnlichen Aktionen tätig werden.

  • Der Verein kann auch als Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO auftreten. Zweck des Vereins ist dann die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke oder durch die in § 2 genannten anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich dabei zur Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen zur Verwendung zu den vorgenannten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 3 Gewinnverwendung

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per eMail gestellten Aufnahmeantrags. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.

§ 5 Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Mitgliedsbeiträgen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, einer eventuellen Aufnahmegebühr sowie dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Kündigung

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung (bei juristischen Personen), Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich (per Brief) gegenüber dem Vorstand erklärt werden; diese endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zur Erfüllung davon unberührt.

Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder den inneren Frieden nachhaltig stört. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. In einfachen Fällen ist ein Ausschluss durch Streichung aus der Mitgliederliste gültig.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jedoch nur der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter besitzen allein und einzeln Vertretungsbefugnis. Für Rechtsgeschäfte über 500 EUR bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Umsetzung von Projekten bildet der Vorstand bei Bedarf Arbeitsgruppen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Die ordentliche Versammlung findet jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zudem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand beruft jede Mitgliederversammlung schriftlich per Brief oder eMail ein, mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.

Anträge zur Tagesordnung durch Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch der nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, wenn diese vom Vorstand genehmigt wurde.

Auf die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung muss bei der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Versammlung ist nicht öffentlich; es können jedoch Gäste zugelassen werden nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Vorstandschaft. Der Ort, die Zeit und der Verlauf der Mitgliederversammlung, der Wortlaut der Anträge, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter sowie Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss bei einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Kleinaitingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 27.07.2007 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.


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